Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung verlängern die Ausführungsfristen entsprechend.
6. Ausführungsfristen
Leistungsfristen und Fertigstellungstermine ergeben sich aus dem Bauvertrag. Höhere Gewalt, Lieferengpässe oder unvorhersehbare Ereignisse können die Termine angemessen verschieben.
7. Gewährleistung
Für Bauleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB bzw. der VOB/B, sofern letztere vertraglich vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist beträgt – sofern nicht anders vereinbart – 5 Jahre.
8. Haftung
MIA haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet MIA nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
9. Nachunternehmer
MIA ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen qualifizierte Nachunternehmer einzusetzen.
10. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
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